Amtsgericht Hannover verurteilt Diskothekenbetreiber zu

Schadensersatz wegen Diskriminierung

Das Amtsgericht Hannover hat durch Frau RinAG Birgit Passoke  die Betreibergesellschaft einer hannoverschen Diskothek zur Zahlung von 1000€ an einen abgewiesenen Gast verurteilt. Darüber hinaus wurde die  Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger künftig den Zutritt zu   ihrer Diskothek zu versagen, sofern nicht im Einzelfall zwingende Gründe vorliegen, die in keinem Zusammenhang mit der ethnischen Herkunft des Klägers stehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung hat das Gericht ein Ordnungsgeld von   bis zu 250000€ angedroht.

Das Gericht geht von einem Verstoß gegen §21 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aus. Dem Kläger, einem Deutschen, der als Kind einer kurdischen Familie aus der Türkei nach Deutschland einwanderte, wurde am 14.1.2012 gegen 23.30 Uhr der Einlass in die Diskothek der Beklagten verweigert. Die Beweisaufnahme ergab zur Überzeugung des Gerichts, dass die Zurückweisung erfolgte, da männliche Ausländer nicht in der Diskothek erwünscht seien. Während dem Kläger der Zutritt zur Diskothek verwehrt wurde, konnten zeitgleich Gäste ohne erkennbaren Migrationshintergrund die Diskothek betreten. Dieses Verhalten stellt nach den Feststellungen des Gerichts eine Diskriminierung dar, die einen Schadensersatzanspruch auslöst. Das Gericht hält einen Betrag von 1000€ für angemessen, um dem Kläger Genugtuung zu verschaffen. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers für die Zukunft.

Quelle: Pressemitteilungen AG Hannover

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