Geplante Änderungen der Großen Koalition zum Mietrecht

 Geplante Änderungen im Mietrecht

Der Koalitionsvertrag sieht folgende Änderungen im Mietrecht in der nächsten Legislaturperiode vor. Diese sind in Planung und noch nicht beschlossene Gesetzeslage.

1.)
Kappungsgrenze – § 558 Abs. 3 BGB
Statt einer Anhebung der Mieten um maximal 20 % in drei Jahren soll es eine Begrenzung auf nur 15 % innerhalb von vier Jahren geben. Die Steigerung der Mieten soll hierdurch ausgebremst werden. In manchen Bundesländern (z. B. Hamburg und Berlin) ist durch entsprechende Rechtsverordnung die Kappungsgrenze auf 15 % gesenkt worden.

2.)
Bei Neuvermietungen soll der Vermieter nicht mehr als 10% der ortsübliche Vergleichsmiete fordern dürfen.

3.)
Modernisierungsmaßnahmen – §§ 555 b, 559 Abs. 1 BGB
In der Koalition ist ebenfalls im Gespräch, ob bei Modernisierungsmaßnahmen statt der 11 % igen Mieterhöhung pro Jahr nur eine Erhöhung um 10 % erfolgen soll.

4.)
Wohngeld
Weiterhin steht zur Verhandlung, ob bei der Berechnung des Wohngeldes wieder der Heizkostenzuschuss eingeführt werden soll. Es soll hierdurch vermieden werden, dass Mieter mit geringem Einkommen und hohen Mieten in die Hilfebedürftigkeit abrutschen.

5.)
Städtebauförderung
Zusätzlich soll im Rahmen der Städtebauförderung ein Programm „Soziale Stadt“aufgelegt werden und bisherige Kürzungen sollen zurückgenommen werden.

6.)
Makler
Letztendlich soll das Maklerrecht neu geregelt werden. Die Maklergebühr soll danach nur derjenige bezahlen, der den Makler beauftragt hat.

 

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