Anfechtungsklage gegen Eigentümergemeinschaft im Verfahren wegen des Tönsberg-Ladens abgewiesen
Das Amtsgericht Hannover hat heute durch Frau RinAG Gudrun Eichloff-Burbließ eine Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung abgewiesen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Ladengeschäfts in der Podbielskistr. 159/160 welches an die Firma Tönsberg vermietet ist, die dort u.a. Bekleidung der Marke Thor-Steinar vertreibt. Am 21.11.2013 beschloss die Eigentümerversammlung sowohl gegen die Klägerin als Eigentümerin, als auch gegen den Betreiber des Tönsberg-Ladens eine Klage auf Unterlassung des Vertriebs von Bekleidung der Marke Thor-Steinar und auf Entfernung der zusätzlich angebrachten Plastikscheiben zu erheben, sofern die Entfernung der Plastikscheibe nicht bereits von der unteren Denkmalschutzbehörde Hannover betrieben wird. Die Klägerin berief sich auf Nichteinhaltung einer zweiwöchigen Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung und rügte die Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Versammlung als Verstoß gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit. Außerdem sei ein Unterlassungsanspruch auf Verkauf von Textilien der Marke Thor-Steinar nicht erkennbar, da vom Betrieb des Ladenlokals keine Gefährdung ausginge.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung lediglich eine Soll-Vorschrift ist, die für den Fall von besonderer Dringlichkeit nicht eingehalten werden muss. Auch die Teilnahme eines Rechtsanwalts als Berater zur Information und Meinungsbildung ist gestattet, solange kein Eigentümer widerspricht. Die Anwesenheit des Anwalts wurde bereits in der Einladung angekündigt und in der Eigentümerversammlung wurden keine Einwendungen erhoben. Nach der gültigen Teilungserklärung ist für die Vermietung und Verpachtung von Sondereigentum, also auch des Ladens, die Genehmigung der Verwalterin erforderlich, diese wurde nicht eingeholt. Die zuvor erteilte Genehmigung der Vermietung an eine Pizza-Bäckerei beinhaltet nicht automatisch den Vertrieb von Kleidung der Marke Thor-Steinar.
Auch wird durch das Anbringen der Plexiglasscheibe der optische Eindruck des Gebäudes nicht nur unerheblich verändert. Daher dürfte die beschlossene Klage der Eigentümergemeinschaft nicht von vornherein aussichtslos sein.
Ob die zu erhebende Klage auf Untersagung des Verkaufs der Thor-Steinar Bekleidung und auf Entfernung der Plexiglasscheibe letztendlich erfolgreich sein wird, war nicht in diesem Anfechtungsverfahren zu prüfen.
Az: 481 C 14154/13
Quelle: Pressemitteilungen AG Hannover