Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 27. März 2015 das Gesetz zur Einführung der Mietpreisbremse und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Maklercourtage gebilligt. Es wird nach der Ausfertigung durch Bundespräsident Gauck voraussichtlich im Juni des Jahres in Kraft treten.
Mietpreisbremse und Stärkung des Bestellerprinzips
Mit dem Gesetz wurde ein bedeutsames Vorhaben der Regierungsparteien aus dem Koalitionsvertrag und zugleich ein wichtiges Anliegen des Bundesrates umgesetzt. Die Länder hatten nämlich bereits im Sommer des Jahres 2013 einen verbesserten Schutz vor überhöhten Mieten und die Bezahlung der Maklerprovision nach dem Bestellerprinzip gefordert. Am 7. Juni 2013 brachten sie entsprechende Gesetzentwürfe in den Bundestag ein (BR-Drucksachen 176/13 und 177/13 (B)), die dieser in der abgelaufenen 17. Legislaturperiode allerdings nicht mehr beschloss.
Entlastung auf angespannten Wohnungsmärkten
Das jetzt verabschiedete Gesetz dämpft den Mietanstieg auf angespannten Wohnungsmärkten. Bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf künftig die zulässige Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2020 – für höchstens fünf Jahre – Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen, in denen diese Mietpreisbegrenzung gilt. Neubauwohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet werden, fallen nicht unter die Beschränkung. Gleiches gilt für die erste Vermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung.
Das Gesetz stärkt außerdem das Bestellerprinzip bei der Maklercourtage. Künftig gilt hier das marktwirtschaftliche Prinzip \“wer bestellt, der bezahlt\“. Diese Regelung soll einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern schaffen. Auch künftig können aber sowohl Mieter als auch Vermieter Auftraggeber von Wohnungsvermittlern sein.
Länder fordern praxistaugliche Regelung auch im Wirtschaftsstrafrecht
Die Billigung der Mietpreisbremse am 27. März verband der Bundesrat mit einer begleitenden Entschließung. In dieser forderte er die Bundesregierung auf, auch für eine praxistaugliche Ausgestaltung der im Wirtschaftsstrafrecht enthaltenen Vorschrift zu unangemessenen Mieterhöhungen zu sorgen. Es handele sich hierbei um ein nach wie vor erforderliches Instrument zum Schutz der Mieter. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anwendungsvoraussetzungen hätten nach einhelliger Meinung jedoch dazu geführt, dass die Norm in der heutigen Fassung für die Praxis untauglich sei, so der Bundesrat.
Stand: 31.03.2015 Quelle: http://www.bundesrat.de/DE/plenum/themen/mietpreisbremse/mietpreisbremse.html