BGH Urteil: Eigentümer­versammlung

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Nils-Jasper Schuler

Notar in Hannover

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Die Unterbrechung einer Eigentümer­versammlung zwecks eines Gesprächs zwischen einem Wohnungseigentümer und seinem Rechtsanwalt ist grundsätzlich unzulässig. Eine Unterbrechung zur Durchführung eines Mandantengesprächs ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss zur Wiederherstellung der Verwalterin kam es im März 2014 zu einer Eigentümerversammlung. Während der Diskussion über die Wiederbestellung und den Rechtsstreit unterbrach der Versammlungsleiter die Versammlung, damit die beklagten Wohnungseigentümer mit ihrem Rechtsanwalt beraten konnten. Die übrigen Wohnungseigentümer mussten den Versammlungsraum verlassen. Nachfolgend wurde die Versammlung fortgeführt und ein erneuter Beschluss über die Wiederbestellung der Verwalterin getroffen. Dagegen richtete sich die Klage eines Wohnungseigentümers, der während des Mandantengesprächs den Versammlungsraum verlassen musste.

Amtsgericht und Landgericht hielten Beschluss für fehlerhaft

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Karlsruhe hielten den Beschluss über die Wiederbestellungder Verwalterin für fehlerhaft. Nachfolgend musste der Bundesgerichtshof eine Entscheidung treffen.

Bundegerichtshof hält Versammlungsunterbrechung ebenfalls für unzulässig

Der Bundesgerichtshof hält die Unterbrechung der Eigentümerversammlung zwecks Durchführung des Mandantengesprächs ebenfalls für unzulässig. Es entspreche grundsätzlich nicht einer ordnungsgemäßen Durchführung einer Eigentümerversammlung, wenn diese unterbrochen werde, um den von einem Anfechtungsverfahren betroffenen Wohnungseigentümern ein Informationsgespräch mit ihrem Rechtsanwalt zu ermöglichen. Es sei den Wohnungseigentümern zumutbar, Gespräche mit ihrem Rechtsanwalt zeitlich so zu legen, dass die Eigentümerversammlung davon unberührt bleibe.

Unterbrechung zwecks Mandantengesprächs nur bei Vorliegen besonderer Umstände

Eine Unterbrechung der Eigentümerversammlung zum Zwecke eines Mandantengesprächs komme in Betracht, so der Bundesgerichtshof, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies könne etwa der Fall sein, wenn ein Beratungsbedarf erst aufgrund der in der Versammlung geführten Diskussion zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt entstehe. So ein Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen.

Folgen der unzulässigen Unterbechung offen

Ob die unzulässige Unterbrechung der Eigentümerversammlung die Anfechtbarkeit des getroffenen Beschlusses zur Folge hat, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen, da der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsbegründungsfrist versäumt hatte.

Quelle:

https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_V-ZR-26115_BGH-Unterbrechung-einer-Eigentuemerversammlung-zwecks-Durchfuehrung-eines-Gespraechs-zwischen-Wohnungseigentuemer-und-Rechtsanwalt-grundsaetzlich-unzulaessig.news25748.htm

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