Irrtümer rund ums Erben

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Nils-Jasper Schuler

Notar in Hannover

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Halbwahrheiten. Wir räumen mit den gängigsten von ihnen auf.

Ein Testament wirft viele Fragen auf: Wer soll erben? Wie lässt sich Streit in der Familie verhindern? Worauf muss man im Einzelfall achten? Hartnäckig halten sich viele Halbwahrheiten rund um das Thema Erbrecht. Weit verbreitete Irrtümer auf den Prüfstand.

1. Lässt sich ein Testament jederzeit widerrufen?

Nein, richtig ist: Das gilt nur für Testamente, in denen der Erblasser seinen eigenen Letzten Willen äußert – nicht aber für gemeinsam verfasste Testamente von Eheleuten. Hier ist der Widerruf nur zusammen mit dem Partner möglich.

2. Stimmt es, dass jemand, der eine Betreuung hat, sein Testament nicht mehr ändern kann?

Nein, richtig ist: Auch Menschen die eine rechtliche Betreuung haben, können ein Testament verfassen oder ändern. Nur wenn dem Betreuten die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt und er die Tragweite seiner Entscheidung nicht mehr einschätzen kann, darf er weder ein neues Testament erstellen noch ein bestehendes ändern.

3. Kann jeder frei bestimmten, wen er als Erben einsetzen will?

Nein, zwar darf jeder frei über sein Hab und Gut verfügen. Allerdings gelten gewisse Einschränkungen. So kann zum Beispiel den Kindern der Pflichtteil nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen entzogen werden.

4. Ist bei kinderlosen Eheleuten ein Testament überflüssig, weil der Ehegatte alles erbt?

Nein, wenn kein Testament vorliegt, erben bei verheirateten, kinderlosen Paaren immer auch die Eltern des Erblassers mit, bilden also mit dem überlebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft. Wenn die Eltern nicht mehr leben, rücken die Geschwister nach.

5. Sind Geschenke der Eltern an ihre Kinder zu Lebenzeiten im Erbfall immer anzurechnen?

Nein, Geschenke sind nur auf den Erbteil anzurechnen, wenn der Erblasser das ausdrücklich so bestimmt hat.

6. Kann man ein Erbe ausschlagen, aber den gesetzlichen Pflichtteil dennoch verlangen?

Nein, wer das Erbe ausschlägt, verliert auch den Pflichtteil.

7. Bekommt derjenige, der erbt, auch Geld aus einer Lebensversicherung?

Nein, das Geld aus der Lebensversicherung bekommt immer derjenige, der als Bezugsberechtigter in der Police eingetragen ist. Nur wenn kein Bezugsberechtigter genannt ist, fällt das Geld aus der Versicherung in die Erbmasse.

8. Müssen sich die Erben um die Grabpflege kümmern?

Nein, nur die Bestattung und die Erstausstattung des Grabes gehören zu den sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Zur Grabpflege sind die Erben nicht verpflichtet.

9. Steht unehelichen Kindern nur ein Pflichtteil zu?

Nein, im Erbrecht sind uneheliche und eheliche Kinder gleichgestellt. Alle Kinder zusammen haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Hälfte des Erbvermögens.

10. Hat ein notarielles Testament Vorrang vor einem handschriftlichen Testament?

Nein, das jüngst datierte wirksame Testament ist gültig. Ob es handschriftlich ist oder vom Notar aufgesetzt wurde, hat keine Bedeutung.

11. Kann man – neben Vermögen – nur körperliche Gegenstände erben?

Nein, auch Anwartschaften, Schadenersatzansprüche und Urheberrechte sind vererbbar.

12. Stimmt es, dass man ein Erbe innerhalb von sechs Wochen annehmen muss?

Nein, ein Erbe muss man gar nicht annehmen. Wer nicht erben will, muss innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung erklären.

13. Erbt der Fiskus mein Vermögen, wenn ich weder Kinder, Eltern, Geschwister oder Ehepartner habe?

Nicht unbedingt. Es gibt Erbenermittler, die entfernte Verwandte suchen und sich diesen Dienst gut bezahlen lassen.

14. Bewahre ich mein Testament am besten in einem Bankschließfach auf?

Nein, besser bewahrt man das Testament beim Nachlassgericht oder beim Notar auf. Denn an das Bankschließfach kommen die Erben nur mit einem Erbschein, aber den gibt es nur mit einem gültigen Testament – eine Zwickmühle.

Quelle:

https://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Populaere-Irrtuemer-aus-dem-Erbrecht,erbirrtuemer101.html

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Nils-Jasper Schuler

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