Der Bürohund im gewerblichen Mietrecht

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Nils-Jasper Schuler

Notar in Hannover

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Aufgrund dessen, weil mich ein paar Unternehmer und Unternehmerinnen gefragt haben wie es eigentlich mietrechtlich mit einem Bürohund in der Firma aussieht erfolgt jetzt dieser Beitrag:

Eine juristisch kontrovers diskutierte Frage war und ist seit langem die Hundehaltung in Wohnungen. In seiner Grundsatzentscheidung vom 20.3.2013 – VIII ZR 168/12 hat der Bundesgerichtshof mieterfreundlich und tierfreundlich klargestellt: Ein generelles Verbot der Hundehaltung in Mietverträgen über Wohnraum ist unwirksam.Für Unternehmer und Unternehmerinnen dürfte aber auch interessant sein wie es im Betrieb in mietrechtlicher Hinsicht mit einem Bürohund aussieht. Auch in geschäftlichen Mietverträgen gilt, dass der Vermieter bei einem angemieteten Büro die Hundehaltung nicht generell verbieten darf. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam. Es ist aber immer zwischen den Interessen des Vermieters und Mieters abzuwägen. Die alles entscheidende Frage: Stört der Hund oder stört er nicht? Stört er nicht, darf auch gegen den Willen des Vermieters bleiben.

Deshalb gilt auch bei zu gewerblichen Zwecken vermieteten Räumen nichts Anderes als bei Wohnungen: Gehen vom Tier weder Beeinträchtigungen noch Störungen aus, gehört die Mitnahme eines Hundes zum vertragsgemäßen Mietgebrauch und kann vom Vermieter nicht verboten werden. Dies gilt natürlich nicht unbegrenzt. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Bamberg (NZM 2002, 917) die Haltung eines Hundes im Büro verboten, wenn er wiederholt den Teppichboden verschmutzt.Kurz: Der gut erzogene Bürohund hat also gute Chancen im Büro bleiben zu dürfen.

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Nils-Jasper Schuler

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