Seit dem 01.04.2023 ist es gemäß § 16 a Geldwäschegesetz restlos verboten, Immobilien in bar zu erwerben. Dies gilt für alle Kaufverträge über Immobilien, die nach dem 01.04.2023 abgeschlossen werden. Vor Eigentumsumschreibung im Grundbuch hat der Notar zu prüfen, dass die Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises bei einer Immobilie nicht durch Bargeld, Kryptowerte, Gold, Platin oder Edelstahl erfolgt ist, also ausschließlich durch Banküberweisung bei einem Kreditinstitut. Ansonsten darf der Notar die Eigentumsumschreibung nicht beantragen und es kann gegebenenfalls eine Verpflichtung geben, den Sachverhalt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.
Nils-Jasper Schuler
Rechtsanwalt und Notar