Der Maklersenat des BGH hat am 20.04.23 zu dem AZ I ZR 113/22 eine Grundsatzentscheidung zu Reservierungsgebühren in einem Maklervertrag getroffen. Ein Makler schloss mit einem potenziellen Käufer einen Maklervertrag, in dem u. a. vereinbart wurde, dass das Objekt zu einem Kaufpreis in Höhe von 420.000,00 € bis zum 02.10.2020 für den Käufer reserviert wird. Es wurde vereinbart, dass die Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr in Höhe von 4.200,00 € zu zahlen haben, diese aber bei Abschluss des Kaufvertrages und dem Anfallen einer Provision angerechnet wird. Es kam dann nicht zum Kaufvertragsabschluss, sodass dem Makler auch keine Provision zustand. Vor Gericht haben dann die Kaufinteressenten und der Makler um die Reservierungsgebühr gestritten. Der BGH hat entschieden, dass Reservierungsgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers unwirksam sind, weil sie dem Maklerrecht wesensfremd sind und den Kunden unangemessen benachteiligen. Das Wesen des Maklervertrages ist eine erfolgsbasierte Vergütung.
Kurz: Im Maklerrecht gibt es die Provision erst nach erfolgreicher Vermittlung.