Insbesondere bei der Immobilien-GbR (eGbR).
Zum 01.01.2024 geltend zahlreiche neue Vorschriften im Gesellschaftsrecht und auch Änderungen in der Grundbuchordnung. Wenn Ihnen eine Immobilie in GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder BGB-Gesellschaft genannt) gehört, dann sollten Sie jetzt handeln. Es gibt ab dem 01.01.2024 ein Gesellschaftsregister. Die Eintragung einer GbR – anders als etwa bei der GmbH- ist grundsätzlich freiwillig.
Warum sollten Sie trotzdem handeln?
Es gibt bei Immobilienbestand eine „sanfte Eintragungspflicht“, die zu einem faktischen Zwang einer Eintragung von GbR´s wird, die Immobilien im Bestand haben
Wichtig ist, dass bei einer GbR Änderungen im Grundbuch künftig nur noch möglich sind, wenn diese GbR registriert bzw. im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Wollen Sie ab dem 01.01.2024 verkaufen, Grundschulden eintragen oder löschen lassen oder innerhalb der Familie übertragen, geht das nur, wenn die GbR registriert ist. Wenn Sie ohne Eintragung im Register den Entschluss fassen, die Immobilie zu verkaufen, müssen Sie diese erst eintragen lassen und im Anschluss kann dann erst die Übertragung/Verkauf beurkundet werden. Dann verzögert sich der Vorgang.
Kosten:
Für die Ersteintragung entstehen Kosten bei Notar und Gesellschaftsregister von grob 250,00 € (Beispiel GbR mit 2 Gesellschaftern). Die Richtigstellung im Grundbuch nach Eintragung im Gesellschaftsregister ist hinsichtlich der Gerichtskosten kostenfrei.
Nils-Jasper Schuler
Rechtsanwalt und Notar