Nach einem Erbfall müssen Erben ihre Rechtsstellung gegenüber Banken, Behörden oder dem Grundbuchamt häufig nachweisen. Ein wichtiges Dokument hierfür ist der Erbschein. Dieser wird vom Nachlassgericht ausgestellt, der erforderliche Antrag kann jedoch auch über einen Notar gestellt werden. Dabei entstehen sowohl für die Antragstellung als auch für die Erteilung des Erbscheins Kosten.
Doch wie hoch sind die Notarkosten für einen Erbschein und wonach richten sich die Gebühren? Erfahren Sie mehr in diesem Artikel.
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Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht. Gemäß § 2353 BGB wird er auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt. Er weist insbesondere aus, wer Erbe geworden ist und welchen Anteil an der Erbschaft dieser gegebenenfalls besitzt.
Damit dient der Erbschein als Nachweis der Erbenstellung gegenüber Dritten. Er kann beispielsweise erforderlich sein, wenn der Erbe:
- auf Bankkonten oder Wertpapierdepots des Erblassers zugreifen möchte,
- bestimmte Verträge oder andere Rechtsgeschäfte abwickeln muss,
- gegenüber Behörden seine Erbenstellung nachweisen muss oder
- eine zum Nachlass gehörende Immobilie im Grundbuch auf sich umschreiben lassen möchte.
Sind mehrere Personen Erben geworden, besteht eine Erbengemeinschaft. In diesem Fall kann ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden, der grundsätzlich die Miterben und ihre jeweiligen Erbteile ausweist.
Wichtig ist jedoch: Ein Erbschein ist nicht in jedem Erbfall erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich die Erbenstellung durch andere Dokumente nachweisen.
Wann wird ein Erbschein benötigt?
Nicht jeder Erbe benötigt einen Erbschein. Ob auf das Verfahren verzichtet werden kann, hängt insbesondere davon ab, welche Nachweise über die Erbfolge bereits vorhanden sind.
Ein Erbschein kann beispielsweise entbehrlich sein, wenn:
- ein notarielles Testament vorliegt,
- ein wirksamer Erbvertrag vorhanden ist und
- die jeweilige öffentliche Verfügung von Todes wegen zusammen mit der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift als ausreichender Erbnachweis anerkannt wird.
Das bedeutet allerdings nicht, dass ein notarielles Testament einen Erbschein in jedem denkbaren Fall ersetzt. Bestehen beispielsweise Unklarheiten über die Erbfolge oder die Auslegung der letztwilligen Verfügung, können weitere Nachweise erforderlich werden.
Eine vorausschauende notarielle Nachlassplanung kann dennoch dazu beitragen, die Erbfolge eindeutig zu dokumentieren und den späteren Erben ein zusätzliches Erbscheinsverfahren zu ersparen.
Erbschein beantragen: Beim Notar oder Nachlassgericht?
Der Erbschein selbst wird immer vom zuständigen Nachlassgericht erteilt. Der erforderliche Antrag kann jedoch entweder unmittelbar beim Nachlassgericht oder über einen Notar aufgenommen werden.
Welche Angaben erforderlich sind, regelt insbesondere § 352 FamFG. Abhängig davon, ob die Erbfolge ohne Testament geregelt ist oder auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, können unter anderem Angaben erforderlich sein zu:
- dem Erblasser und dem Zeitpunkt seines Todes,
- dem Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht,
- weiteren Personen, die als Erben in Betracht kommen,
- vorhandenen Testamenten oder Erbverträgen,
- möglichen Rechtsstreitigkeiten über das Erbrecht.
Die Richtigkeit bestimmter Angaben muss der Antragsteller grundsätzlich durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigen. Diese kann sowohl vor dem Nachlassgericht als auch vor einem Notar abgegeben werden. Das Nachlassgericht kann die Versicherung ausnahmsweise erlassen, wenn es sie nicht für erforderlich hält.
Wird der Erbscheinsantrag über einen Notar gestellt, bereitet dieser die erforderlichen Erklärungen vor, nimmt die eidesstattliche Versicherung auf und übermittelt den Antrag an das zuständige Nachlassgericht. Über die eigentliche Erteilung des Erbscheins entscheidet anschließend das Gericht.
Wie hoch sind die Notarkosten für einen Erbschein?
Die Notarkosten für einen Erbschein werden nicht individuell zwischen Notar und Antragsteller vereinbart. Sie richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind damit gesetzlich vorgegeben.
Entscheidend für die Höhe ist zunächst der sogenannte Geschäftswert. Gemäß § 40 Abs. 1 GNotKG entspricht dieser grundsätzlich dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen.
Vereinfacht lässt sich die Berechnung folgendermaßen darstellen:
Nachlassvermögen – Nachlassverbindlichkeiten = maßgeblicher Geschäftswert
Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Vermögenswerte von insgesamt 400.000 Euro und bestehen berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von 100.000 Euro, beträgt der Geschäftswert grundsätzlich 300.000 Euro.
Auf Grundlage dieses Wertes wird anhand der Gebührentabelle des GNotKG die konkrete Gebühr ermittelt. Mit steigendem Nachlasswert steigen somit grundsätzlich auch die Kosten des Erbscheinsverfahrens.
Welche Gebühren fallen für den Erbschein an?
Wer den Erbschein über einen Notar beantragt, sollte zwischen den notariellen Kosten und den Kosten des Nachlassgerichts unterscheiden.
Typischerweise entstehen:
- Notargebühr: Für die Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung fällt grundsätzlich eine 1,0-Gebühr nach Nr. 23300 KV GNotKG an. Wird mit der Niederschrift zugleich der Erbscheinsantrag beurkundet, ist das Beurkundungsverfahren für diesen Antrag mit der Gebühr abgegolten.
- Gerichtsgebühr: Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins erhebt das Nachlassgericht grundsätzlich ebenfalls eine 1,0-Gebühr nach Nr. 12210 KV GNotKG.
- Auslagen des Notars: Zusätzlich können beispielsweise Kosten für Dokumente, Kopien, Telekommunikation und Porto entstehen.
- Umsatzsteuer: Auf die umsatzsteuerpflichtigen notariellen Gebühren und Auslagen fällt die gesetzliche Umsatzsteuer an. Die Gerichtsgebühr unterliegt dagegen nicht der Umsatzsteuer.
Die Gesamtkosten lassen sich daher erst anhand des konkreten Geschäftswerts und der im Einzelfall entstehenden Auslagen bestimmen.
Notarkosten für den Erbschein: Beispielrechnung
Wie sich die Kosten zusammensetzen, lässt sich anhand eines Nachlasses mit einem Geschäftswert von 100.000 Euro verdeutlichen.
Bei diesem Geschäftswert beträgt eine 1,0-Gebühr nach der Gebührentabelle des GNotKG 273 Euro. Daraus ergibt sich grundsätzlich folgende Kostenstruktur:
- notarielle 1,0-Gebühr: 273 Euro
- gerichtliche 1,0-Gebühr: 273 Euro
- Gebühren insgesamt: 546 Euro
- zusätzlich: notarielle Auslagen und gesetzliche Umsatzsteuer auf die umsatzsteuerpflichtigen Notarkosten
Die Beispielrechnung verdeutlicht zugleich, warum die Höhe des Nachlasswerts eine zentrale Rolle spielt. Bei einem höheren Geschäftswert fällt auch die jeweilige 1,0-Gebühr entsprechend höher aus.
Werden Schulden bei den Erbscheinkosten berücksichtigt?
Für die Ermittlung des Geschäftswerts ist nicht ausschließlich das vorhandene Aktivvermögen maßgeblich. Nach § 40 GNotKG werden die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten grundsätzlich vom Nachlasswert abgezogen.
Zum Nachlassvermögen können beispielsweise gehören:
- Immobilien und Grundstücke,
- Bankguthaben und Wertpapiere,
- Unternehmensbeteiligungen,
- Fahrzeuge sowie
- sonstige Vermögensgegenstände.
Dem können berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüberstehen, beispielsweise noch offene Darlehensschulden. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Die korrekte Ermittlung des Nachlasswerts ist deshalb nicht nur für die Abwicklung des Erbes von Bedeutung. Sie hat auch unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Notar- und Gerichtskosten.
Was kostet ein Erbschein bei einer Erbengemeinschaft?
Sind mehrere Personen Erben geworden, können sie einen gemeinschaftlichen Erbschein erhalten. Nach § 352a FamFG kann der Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins grundsätzlich von jedem Miterben gestellt werden.
Für die Kostenberechnung kommt es darauf an, welchen Gegenstand das konkrete Erbscheinsverfahren hat. Betrifft das Verfahren lediglich das Erbrecht eines einzelnen Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 40 Abs. 2 GNotKG nach dessen Anteil am Nachlass.
Bei einem gemeinschaftlichen Erbschein über die gesamte Erbfolge ist dagegen grundsätzlich der für das Verfahren maßgebliche gesamte Nachlasswert relevant.
Gerade bei größeren Erbengemeinschaften kann es sinnvoll sein, die notwendigen Angaben und Unterlagen frühzeitig zusammenzustellen. Dadurch können Rückfragen und Verzögerungen im Erbscheinsverfahren vermieden werden.
Erbschein beim Notar beantragen: Welche Vorteile bestehen?
Die gesetzlich festgelegten Gebühren können nicht individuell ausgehandelt werden. Die notarielle Antragstellung bietet jedoch insbesondere den Vorteil einer fachkundigen Vorbereitung und Abwicklung.
Unsere Notare für Erbrecht können insbesondere:
- die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen feststellen,
- den Erbscheinsantrag rechtskonform aufnehmen,
- die erforderliche eidesstattliche Versicherung beurkunden,
- den Antrag an das zuständige Nachlassgericht übermitteln und
- prüfen, ob im konkreten Fall überhaupt ein Erbschein als Erbnachweis erforderlich ist.
Dies kann vor allem bei komplexeren Erbfolgen, Erbengemeinschaften oder auslegungsbedürftigen letztwilligen Verfügungen von Bedeutung sein. Die Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins verbleibt jedoch stets beim zuständigen Nachlassgericht.
Fazit
Die Notarkosten für einen Erbschein sind gesetzlich festgelegt und hängen maßgeblich vom Geschäftswert ab. Dieser entspricht grundsätzlich dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Erblassers.
Vor der Antragstellung sollte jedoch geprüft werden, ob ein Erbschein tatsächlich erforderlich ist. Eine vorausschauende notarielle Nachlassgestaltung kann deshalb nicht nur für klare Verhältnisse sorgen, sondern den späteren Erben unter Umständen auch zusätzlichen Aufwand und Kosten ersparen.
| Sie haben Fragen zu Erbschaft und Nachlass? Nils-Jasper Schuler ist ein erfahrener Rechtsanwalt und Notar aus Hannover und berät Sie gerne zu Fragen rund um den Erbschein, die Antragstellung und die damit verbundenen Notarkosten. Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns auf. |